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   BGH, 10.02.2004 - KZR 13/02   

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https://dejure.org/2004,6487
BGH, 10.02.2004 - KZR 13/02 (https://dejure.org/2004,6487)
BGH, Entscheidung vom 10.02.2004 - KZR 13/02 (https://dejure.org/2004,6487)
BGH, Entscheidung vom 10. Februar 2004 - KZR 13/02 (https://dejure.org/2004,6487)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • bundesgerichtshof.de PDF
  • aufrecht.de

    Kartell bei Galopprennübertragung

  • Wolters Kluwer

    Verstoß gegen das wettbewerbsrechtliche Diskriminierungsverbot; Entgelte für Liveübertragung von Pferderennen in Wettlokalen; Marktbeherrschende Stellung bei Fehlen eines Wettbewerbers

  • Judicialis

    GWB § 20 Abs. 1, 2. Fall; ; GWB § 19 Abs. 2 Nr. 1; ; GWB § 20 Abs. 1, 1. Fall

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    GWB § 19 Abs. 2 Nr. 1 § 20 Abs. 1 Alt. 2
    "Galopprennübertragung"; Rechtstellung des einzigen Anbieters von Liveübertragungen von Galopprennen in Deutschland gegenüber Buchmachern und Wettannahmestellen

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • bundesgerichtshof.de (Pressemitteilung)

    Zu Live Ton- und Bildübertragungen von Galopp- und Trabrennen deutscher Rennvereine an Buchmacher und Wettannahmestellen

  • jurawelt.com (Pressemitteilung)

    Live Ton- und Bildübertragungen von Galopp- und Trabrennen deutscher Rennvereine an Buchmacher und Wettannahmestellen

 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (5)

  • EuGH, 26.11.1998 - C-7/97

    DIE WEIGERUNG VON MEDIAPRINT, DIE TAGESZEITUNG "DER STANDARD" IN IHR

    Auszug aus BGH, 10.02.2004 - KZR 13/02
    c) Vergeblich macht die Revision unter Bezugnahme auf die Entscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften vom 26. November 1998 (C-7/97, Slg. 1998, I-7791 = GRUR Int. 1999, 262 ff., Tz. 39 - 41 - Oscar Bronner) in diesem Zusammenhang ferner geltend, die Beklagte sei aus urheberrechtlichen Gründen überhaupt nicht verpflichtet, Bilderfolgen zur Verfügung zu stellen.
  • BGH, 14.03.1990 - KVR 4/88

    Sportübertragungen

    Auszug aus BGH, 10.02.2004 - KZR 13/02
    Der sachlich und räumlich relevante Markt für die Liveübertragung von Pferderennen an Buchmacher und Wettannahmestellen ist von dem Berufungsgericht, dem als Tatsachengericht prinzipiell die Marktabgrenzung obliegt (Sen.Beschl. v. 14.3.1990 - KVR 4/88, WuW/E 2627, 2636 - Sportübertragungen), zutreffend umschrieben worden.
  • BGH, 17.03.1998 - KZR 30/96

    "Bahnhofsbuchhandel"; Pflicht zur Belieferung des Zeitschriftenhandels in U- und

    Auszug aus BGH, 10.02.2004 - KZR 13/02
    b) Der Auffassung der Beklagten, gleichwohl sei der Tatbestand der genannten Verbotsnorm schon deswegen nicht erfüllt, weil es sich bei den Buchmachern auf der einen Seite und den ausschließlich als Vermittler von Totalisatorwetten tätigen Wettannahmestellen nicht um gleichartige Unternehmen handele, ist das Berufungsgericht mit zutreffender, der ständigen Rechtsprechung des Senats (Sen.Urt. v. 17.3.1998 - KZR 30/96, WuW/E DE-R 134 f. - Bahnhofsbuchhandel, m.w.N.) folgender Begründung nicht gefolgt.
  • BGH, 12.11.1991 - KZR 2/90

    Förderung von Leasingsgeschäften durch marktbeherrschenden

    Auszug aus BGH, 10.02.2004 - KZR 13/02
    Hat danach die Beklagte, was zu ihren Gunsten revisionsrechtlich als zutreffend zu unterstellen ist, mit der von dem Kläger angegriffenen Preisgestaltung im wesentlichen den Wettbewerb ihrer Gesellschafter, der Rennvereine, gefördert, unterscheidet sich die rechtliche Beurteilung nicht grundlegend von derjenigen, die das Berufungsgericht zutreffend (vgl. Sen.Urt. v. 12.11.1991 - KZR 2/90, WuW/E 2755, 2759 - Aktionsbeträge) in den die Galopprennen betreffenden Parallelverfahren für die Galopprennvereine gefunden hat.
  • EuG, 12.06.1997 - T-504/93

    Verbotene Absprache auf dem Gebiet der Annahme von Wetten für Pferderennen;

    Auszug aus BGH, 10.02.2004 - KZR 13/02
    Angesichts dieser tatsächlichen, von dem Berufungsgericht mit Recht in eigener Verantwortung getroffenen Feststellungen beruft sich die Beklagte für ihre Auffassung, der relevante Markt umfasse auch die benachbarten europäischen Länder, zu Unrecht auf die Entscheidung des Gerichts erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften vom 12. Juni 1997 in der Rechtssache Tiercé Ladbroke SA ./. Kommission der Europäischen Gemeinschaften (T-504/93, Slg. 1997 11, 927 ff.).
  • VGH Baden-Württemberg, 19.01.2021 - 2 S 1948/19

    Wettbürosteuer, die nach den im Wettbüro getätigten Brutto-Wetteinsätzen bemessen

    Dies entspreche nicht nur landläufiger Allgemeinkenntnis, sondern ergebe sich auch aus zwei Grundsatzentscheidungen des Bundesgerichtshofs (Urteile vom 10.02.2004 - KZR 13/02 und KZR 14/02 -).

    Aus den gesetzlichen Regelungen insbesondere des Rennwett- und Lotteriegesetzes ergibt sich dies nicht, und dies ist entgegen dem Vorbringen der Antragstellerin auch den von ihr zitierten Entscheidungen des Bundesgerichtshofs (Urteile vom 10.02.2004 - KZR 13/02 und KZR 14/02 - juris) nicht zu entnehmen.

    Diese Lizenzverträge hinsichtlich der Trabrennen waren allerdings nach den vom Bundesgerichtshof zugrunde gelegten tatsächlichen Feststellungen entgegen der Behauptung der Antragstellerin nicht von allen Buchmachern, sondern nur von 88 der insgesamt 113 im Inland tätigen Buchmacher sowie zwei weiteren Unternehmen geschlossen worden (vgl. BGH, Urteil vom 10.02.2004 - KZR 13/02 - juris Rn. 2).

    Die Möglichkeit, live - wie auf der Rennbahn oder im Stadion - Sportereignisse miterleben zu können und die besondere Aufenthaltsqualität im Wettbüro wirken sich förderlich auf die Bereitschaft der im Wettlokal anwesenden Kunden aus, sich an dem ihnen angebotenen Wettgeschäft zu beteiligen (vgl. BGH, Urteil vom 10.02.2004 - KZR 13/02 - juris Rn. 9).

  • VGH Baden-Württemberg, 19.01.2021 - 2 S 1535/19

    Wettbürosteuer; Bemessung nach den Brutto-Wetteinsätzen

    Aus den gesetzlichen Regelungen insbesondere des Rennwett- und Lotteriegesetzes ergibt sich dies nicht, und dies ist entgegen dem Vorbringen der Antragstellerin im Parallelverfahren 2 S 1948/19 auch den von ihr zitierten Entscheidungen des Bundesgerichtshofs (Urteile vom 10.02.2004 - KZR 13/02 und KZR 14/02 - juris) nicht zu entnehmen.

    Diese Lizenzverträge hinsichtlich der Trabrennen waren allerdings nach den vom Bundesgerichtshof zugrunde gelegten tatsächlichen Feststellungen entgegen der Behauptung der Antragstellerin im Verfahren 2 S 1948/19 nicht von allen Buchmachern, sondern nur von 88 der insgesamt 113 im Inland tätigen Buchmacher sowie zwei weiteren Unternehmen geschlossen worden (vgl. BGH, Urteil vom 10.02.2004 - KZR 13/02 - juris Rn. 2).

    Die Möglichkeit, live - wie auf der Rennbahn oder im Stadion - Sportereignisse miterleben zu können und die besondere Aufenthaltsqualität im Wettbüro wirken sich förderlich auf die Bereitschaft der im Wettlokal anwesenden Kunden aus, sich an dem ihnen angebotenen Wettgeschäft zu beteiligen (vgl. BGH, Urteil vom 10.02.2004 - KZR 13/02 - juris Rn. 9).

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